Freie Kräfte Königs Wusterhausen

Rechts- und Verhaltenshinweise nach Spontandemonstrationen

von Schriftführer am Mrz.03, 2010, abgelegt unter Dies und Das

Nach dem jüngst verhinderten Trauermarsch in Dresden kam es in Folge in verschiedenen Städten zu spontanen Demonstrationen, bei denen auch Straftaten im Sinne der BRD begangen worden sein sollen.

Mal abgesehen von dem Umstand, dass bereits das Organisieren nicht angemeldeter Versammlungen eine Straftat darstellen kann (die Grenze zur straffreien Spontandemonstration ist fließend), sollen z.B. auch Polizeiwagen und ein Partei-Bürgerbüro zu Bruch gegangen sein.

Angesichts eines hilflosen Aufrufs des sächsischen LKAs, das die Einwohner der jeweiligen Orte um Mithilfe bei der Aufklärung bittet, dürften Anklagen und Verurteilungen wegen der Vorkommnisse nicht sehr wahrscheinlich sein. Allerdings wird hierdurch deutlich, dass staatliche Organe mit Eifer bei der Sache sind, um angebliche Täter ausfindig zu machen.

Die Beweislage erscheint äußerst dünn – Filmmaterial/brauchbare Zeugen der Polizei scheinen nicht vorhanden zu sein. Dass Zuschauer Beteiligte identifizieren könnten, dürfte ebenfalls ausgeschlossen sein (Dunkelheit, Vermummung, meist einheitliche schwarze Kleidung).

Strafbar gemacht hätten sich ohnehin nur die Personen, die

- den nicht angemeldeten Aufzug organisiert/veranlasst haben
- sich an den angeblichen Sachbeschädigungen beteiligt haben
- Parolen gerufen haben, die nach §§ 130, 86a StGB strafbar sind.

Die bloße Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung ist nicht strafbar!

Dennoch sollten im Fall der Fälle zum Schutz aller Beteiligten folgende Verhaltensregeln beachtet werden:

1. Sollten Vorladungen der Polizei zwecks Vernehmung als Zeuge oder Beschuldigter ergehen, so können diese getrost ignoriert werden – einer polizeiliche Vorladungen Folge zu leisten ist niemand verpflichtet.

2. Sollten Vorladungen der Staatsanwaltschaft ergehen, so besteht eine Pflicht zur Folgeleistung. Beschuldigte haben im Rahmen der Vernehmung ein Aussageverweigerungsrecht, d.h. mit Ausnahme der Personalien ist kein Beschuldigter verpflichtet, bei der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen. Zeugen müssen aussagen, außer sie haben aus beruflichen oder persönlichen Gründen (Verwandtschaft) ein Aussageverweigerungsrecht oder würden sich durch ihre Aussage selbst belasten.
Allerdings kann niemand ein Strick daraus gedreht werden, dass er aufgrund der äußeren Umstände (Dunkelheit etc.), nachträglichen Alkoholkonsums usw., sich an nichts erinnern kann, insbesondere nicht an bestimmte Personen.

3. Gegenüber staatlichen Vertretern (Polizei, VS), die im lockeren Gespräch (sog. informelle Befragungen) versuchen Informationen zu erhalten, gilt wie immer die goldene Regel: Links liegen lassen und keine Angaben jeglicher Art machen.

4. Es empfiehlt sich, sobald die Ermittlungsbehörden, in welcher Form auch immer, den Kontakt suchen, die lokalen Führungskameraden zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen, insgesamt und individuell, abzustimmen.

Behält jeder die Nerven und die Zunge im Zaum wird jegliche Angelegenheit dieser Art im Sande verlaufen!

Die Grundregel lautet nach wie vor: Fresse halten!!

Quelle: Infoportal24


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